Die Verpflichtung über die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb
ergibt sich aus dem §6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unvallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Die Einsatzstunden/Jahr für die sicherheitstechnische Betreuung ergeben sich aus der jeweiligen Gefährdung und der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 sind unter anderem:
- Arbeitsplatzbegehungen und Dokumentation
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
- Untersuchung nach Ereignissen (z.B. Unfälle)
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (z.B. Arbeitsschutzausschuss)
- Unterweisungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz