Die Verpflichtung über die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb

ergibt sich aus dem §6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unvallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Die Einsatzstunden/Jahr für die sicherheitstechnische Betreuung ergeben sich aus der jeweiligen Gefährdung und der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb.

Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 sind unter anderem: